1. Allgemeines:
- Durch Abschluss des Auftrages, welcher in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen kann und spätestens bei Ausführung der Arbeit in Kraft
tritt, anerkennt der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) vorbehaltlos die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers (nachfolgend Unternehmung genannt). Die AGB sind entweder auf Offerten, Rapporten, Verträgen, Rechnungen usw. aufgedruckt, beigelegt oder im Internet abrufbar. Die AGB gelten auch bei Zusatz- oder Folgeaufträgen. - Die Offerte der Unternehmung basiert auf den Preisen, Gebühren, Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Offertabgabe und ist bis Vertragsabschluss freibleibend. Treten danach bis Abschluss der Arbeitsausführung Erhöhungen oder eine Teuerung ein, ist die Unternehmung berechtigt, diese dem Kunden weiter zu verrechnen.
- Die Offerte bzw. Preisberechnung und die Planung der Arbeiten basieren auf den vom Kunden bzw. seinem Beauftragten zur Verfügung gestellten Unterlagen. Es wird vorausgesetzt, dass die Entwässerungsanlagen gemäss der Richtlinie „betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen“ des Verbands Schweizer Abwasserfachleute (VSA) unterhalten wurden, sich in einem ordnungsgemässen Zustand befinden und einfach zugänglich sind. Allfällige Abweichungen, die zu Mehraufwand führen, werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.
- Wenn in der Offerte nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise generell rein netto, exkl. MWST. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Es steht der Unternehmung frei, für bereits geleistete Arbeiten Akontozahlungen zu verlangen. Dem Kunden steht kein Rückhaltungsrecht der Rechnungsforderung zu. Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn Forderungen rechtskräftig festgestellt und/oder von der Unternehmung anerkannt sind.
2. Arbeitsvorbereitung / bauseitige Leistungen:
- Der Kunde ist vor der Arbeitsausführung durch die Unternehmung auf eigene Kosten für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des Objekts besorgt. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten für geeignete Zufahrten, Bereitstellung der erforderlichen Installationsplätze, Anschlüsse wie Strom und Wasser, Abdeckungen und Schutzwände, Be- und Entlüftungen, Einholung von allenfalls notwendigen Bewilligungen (wie z.B. Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen) sowie Orientierung von Umfeld und Anstössern für Immissionen, insbesondere auch Lärm, zu sorgen. Ebenfalls hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sich bei
der Arbeitsausführung im Bereich der Wasserdruckstrahlung keine gefährdeten Hindernisse, insbesondere keine elektrischen Leitungen und unterirdische Bauten usw. befinden bzw. dass diese ordnungsgemäss abgedeckt sind. Er hat für geeignete allfällige Gewässerschutzeinrichtungen zu sorgen. - Zusätzliche Aufwendungen und Kosten der Unternehmung infolge unsachgemässer Baustellenvorbereitung oder notwendiger Aufwendungen für Belüftung und/oder Entlüftung, Baustellenbeleuchtung und weitere SUVA-konforme Sicherheitsmassnahmen sowie Massnahmen bei Schnee, Temperaturen unter null Grad, Hochwassergefahr, Steinschlag, Terrainbewegungen usw. werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.
3. Haftung:
- Das schadlose Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen kann generell nur bei intakten Rohren gewährleistet werden. Schlecht verlegte, stark verschobene, beschädigte oder stark inkrustierte Leitungen werden nach bestem Wissen und Können bearbeitet, aber ohne Verantwortung der Unternehmung. Die Unternehmung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigungen und deren Folgen ab.
- Die Entwässerungsanlagen werden gemäss Stand der Technik fachgerecht gereinigt. Ohne Kanalfernseh-Kontrolle wird durch die Unternehmung keine Haftung und Verantwortung übernommen.
- Werden Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen untersucht, sind der Unternehmung vorgängig zweckdienliche Unterlagen wie Pläne usw. zur Verfügung zu stellen. Können Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen nicht kontrolliert werden, verlässt sich die Unternehmung auf die Angaben des Kunden. Treten bei der Arbeitsausführung dennoch Schäden auf, liegt die Verantwortung und Kostentragungspflicht allein beim Kunden.
- Für Fehlortungen im Zusammenhang mit einem auf Kanal-TV-Anlagen üblichen elektronischen Messsystem wird keine Haftung übernommen, da die Ortungsgenauigkeit massgeblich von unbekannten Faktoren wie Leitungstiefe, stromführende Kabel, Kabelschutzrohren aus Eisen, Stahlrohre bei Wasserleitungen, Antennenkabeln und dergleichen abhängt und damit die Messgenauigkeit stark beeinflussen kann.
- Müssen für die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmung Schacht-, Putz- und Spülstutzendeckel geöffnet oder WCs, Waschtische etc. demontiert werden, haftet die Unternehmung nicht für altersbedingte Schäden, welche dabei an den Installationen entstehen.
- Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen bzw. werden gemäss Art. 100 OR – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich wegbedungen. In keinem Fall hat der Kunde Anspruch auf Ersatz von direkten oder indirekten (wie Folgeschäden, Produktionsverlusten, Nutzungsverlusten, Verlusten von Aufträgen, entgangener Gewinn usw.) Schäden. Ebenso ist die Haftung wegbedungen für Schäden an Entwässerungsanlagen bei Fräsarbeiten, für Schäden, welche auf unfachmännische und/oder mangelhafte Baustellenvorbereitung zurückzuführen sind, für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Entfernung und Abdeckung von Hindernissen, für Schäden aus unsachgemässer Verwendung bzw. Missachtung von Betriebsvorschriften, für Schäden aus mangelhafter Wartung, natürlicher Abnützung oder sonstigem fehlerhaften Verhalten des Kunden sowie für Schäden aus Einwirkung Dritter, höherer Gewalt sowie jeglichen Umständen, welche die Unternehmung nicht zu vertreten hat.
4. Abrechnung/Ausmass (Umfang):
- Der Umfang der geleisteten Arbeit wird durch die Unterzeichnung des Arbeits- und Stundenrapports (Papier- als auch in elektronischer Form) genehmigt und die Arbeiten gelten ab diesem Zeitpunkt als abgenommen. Der Umfang der geleisteten Arbeit wird, bei nicht Anwesenheit des Auftraggebers, mittels Unterzeichnung des Arbeits- und Stundenrapports (Papier- als auch in elektronischer Form) durch den Mitarbeiter genehmigt und gilt ab diesem Zeitpunkt als abgenommen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit innert 10 Tagen, nach Ausführungszeitpunkt, den Umfang der geleisteten Arbeiten zu beanstanden. Erfolgt innert dieser Frist keine Rückmeldung, gilt der Umfang der ausgeführten Arbeiten als stillschweigend akzeptiert sowie angenommen gemäss OR Art. 1. Abs. 2 / Art. 6.Dies gilt auch sinngemäss für sämtliche zusätzliche Leistungen, Gebühren und Steuern, wie von der Unternehmung nicht verschuldete Wartezeiten, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Dringlichkeitszuschläge, Sicherheitsmaterial gemäss SUVA, Schmutzzulagen, Entsorgungsgebühren und Bewilligungskosten, LSVA, MWST usw., welche zusätzlich verrechnet werden. Die Arbeit gilt als abgenommen und genehmigt ohne schriftliche Rückmeldung innert 7 Tagen.
5. Diverses:
- Abfälle werden prinzipiell nur gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VEVA) entsorgt und Gefahrguttransporte ausschliesslich gemäss SDR/ADR durchgeführt. Der Kunde als Abgeber des Entsorgungsguts haftet für sämtliche Schäden inkl. Folgeschäden an Personal und Fahrzeugen sowie bei Dritten infolge ungenügender Deklaration und Information.
- Die Unternehmung kann den Auftrag durch einen Dritten ausführen lassen.
6. Schlussbestimmungen:
- Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, sofern und soweit diese von der Unternehmung ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Abänderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche (Neben-) Abreden im Zusammenhang mit diesen AGB sind unverbindlich. Das gilt auch für diese Schriftlichkeitsvorbehaltsklausel.
- Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung. Dieser ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen. Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss der Kollisionsregelung des internationalen Privatrechts.